Navigieren in Oberegg

Header_BezirkObergg_Hirschberg

Selbstbehalt bei Elementarschäden (Gebäudeassekuranz)

Neuregelung Selbstbehalt Gebäudeassekuranz Oberegg, gültig ab. 1. Januar 2025

Im Rahmen der Überarbeitung der Statuten und der Erstellung eines Geschäftsreglement der Gebäudeassekuranz Oberegg wurde die Anpassung des Selbstbehaltes, der in Zukunft nicht mehr in den Statuten, sondern im Geschäftsreglement, definiert sein wird, im Interesse der Versicherten auf den 1. Januar 2025 vorgezogen.

Neu gilt für alle Schadenfälle ab dem 1. Januar 2025:
Durch die Versicherungsnehmenden ist bei Elementarschäden und indirektem Blitzschlag ohne adäquate Blitzschutzanlage ein Selbstbehalt von 10% der Entschädigung, mindestens jedoch CHF 500.- und maximal CHF 5'000.- pro Gebäude und Schadenereignis zu tragen.

 

Beschluss des Bezirksrats vom 11. Dezember 2024 auf Antrag der Assekuranzkommission.

Dieser Beschluss wurde in der Medienmitteilung des Bezirksrats Oberegg vom 18. Dez. 2024 kommuniziert.

 

Vorherige Regelung gültig für Schadenfälle bis 31. Dezember 2024

Selbstbehalt bei Elementarschäden

Die Statuten der Gebäudeassekuranz des Bezirks Oberegg vom 21. Mai 2006 sehen bei Elementarschäden einen Selbstbehalt von 10% bzw. minimal CHF 200.-, maximal CHF 2'000.- vor (Art. 18 Abs. 4).

Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 ist eine Änderung von Art. 175 der Eidg. Aufsichtsverordnung (Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen / SR 961.011) in Kraft getreten. Diese Änderung verlangt, notabene gesamtschweizerisch, einen höheren Selbstbehalt bei Elementarschäden:

Neu ist durch den Versicherungsnehmer ein Selbstbehalt von 10% der Entschädigung, mindestens jedoch CHF 1'000.- und maximal CHF 10'000.- bei Wohn- und Landwirtschaftsgebäuden, bzw. mindestens CHF 2'500.- und maximal CHF 50'000.- bei den übrigen Gebäuden zu tragen.

Diese Änderung betrifft Elementarschäden ab dem 1. Januar 2007 und ist durch den Bezirksrat Oberegg im Dezember 2006 weitläufig in der Presse kommuniziert worden