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Fortsetzungsbegehren

Das Fortsetzungsbegehren ist schriftlich und unterschrieben beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Es kann frühestens 20 Tage und spätestens 1 Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden. Die Zeit für die Rechtsvorschlags-Beseitigung wird dabei nicht eingerechnet.

Wurde der Zahlungsbefehl nicht durch unser Amt ausgestellt, weil der Schuldner zur Zeit des Eingangs des Betreibungsbegehrens nicht in unserem Betreibungskreis wohnte, so benötigen wir zudem den Original Zahlungsbefehl des alten Amtes. Beruht die Forderung auf einem Verlustschein, so ist dieser im Original beizulegen. Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, brauchen wir zudem das Urteil im Original, welches den Rechtsvorschlag beseitigt, siehe auch Beseitigung Rechtsvorschlag.

Zuständige Abteilung