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Betreibungsbegehren

Das Betreibungsbegehren ist schriftlich und unterschrieben an das Betreibungsamt des Wohnortes des Schuldners einzureichen.

Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen. In der Regel werden diese Gebühren mit Rechnung erhoben.

Gemäss der Gebührenverordnung des Bundesrats zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr für den Erlass des Zahlungsbefehls:

Forderung in CHF Gebühr in CHF
bis 100.00 20.30
über 100.00 bis 500.00 33.30
über 500.00 bis 1'000.00 53.30
über 1'000.00 bis 10'000.00 73.30
über 10'000.00 bis 100'000.00 103.30
über 100'000.00 bis 1'000'000.00 203.30
über 1'000'000.00 413.30

Für die Pfändung sowie die Ausstellung einer Konkursandrohung entstehen weitere Kosten, welche Sie der Gebührenverordnung entnehmen können. Der Gläubiger muss zwar alle Gebühren vorschiessen, diese werden jedoch automatisch zur Forderung hinzu gerechnet, sodass der Schuldner diese schlussendlich bezahlt.

Zuständige Abteilung

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